Win-win in der Nachbarschaft seit 2026 möglich!


Sie erhalten mehr für den Stromüberschuss, den Sie ins Netz einspeisen und Ihr Nachbar zählt weniger für die Kilowattstunde von Ihnen als von dessen Stromversorger. Ein kleines Rechenbeispiel: Sie speisen 4000 Kilowattstunden ein und erhalten bislang 320,- € dafür, Ihr Nachbar zahlt für 4000 kWh a 35ct 1400,- €. Sie sharen miteinander, also teilen diese 4000 jetzt mit Ihrem Nachbarn für 20 ct pro kWh, er spart 600,- €, sie verdienen 480,- € mehr als bisher. Letztlich natürlich Verhandlungssache.

Wir möchten von dieser win-win Situation auch ein Scheibchen, dafür beraten wir Sie eingehend und helfen bei allen vertraglichen Belangen.

 

Beispielrechnung

PositionAnbieter (Links)Nachbar (Rechts)
Was passiert ohne Sharing?Speist 5.000 kWh mit 8 ct/kWh einBezieht 5.000 kWh mit 35 ct/kWh vom Stromanbieter
Einnahmen / Kosten ohne Sharing400€1.750€ Kosten
Was passiert mit Sharing?Verkauft 5.000 kWh an Nachbarn mit 22 ct/kWhBezieht 5.000 kWh vom Anbieter mit 22 ct/kWh
Einnahmen / Kosten mit Sharing (ohne Steuer)1.100€1.100€ Kosten
Stromsteuerersparnis (nur Anbieter)5.000⋅0,0205=102,50€
Gesamt mit Sharing (Anbieter: Einnahmen + Steuerersparnis)1.202,50€1.100€ Kosten
Vorteil / Ersparnis gegenüber ohne Sharing+802,50€+650€ Ersparnis
Wirkt sich pro kWh aus als+16,05 ct/kWh Mehrerlös−13 ct/kWh geringerer Preis

Berechnungsmodul

Energy Sharing Berechnung – Anbieter vs. Nachbar

Energy Sharing Berechnung – Anbieter vs. Nachbar

Eingaben
Position Anbieter Nachbar

Hinweis: Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh und entfällt auf die Sharingmenge für den Anbieter. Der Stromanbieterpreis des Nachbarn enthält bereits Stromsteuer, Netzentgelte und andere Abgaben.

Gesetzeslage in 10 Sätzen

Gesetzeslage zum Energy Sharing in 10 Sätzen:

Seit dem 1. Juni 2026 ist Energy Sharing in Deutschland gesetzlich erlaubt durch den neuen § 42c EnWG (Energiewirtschaftsgesetz).

Energy Sharing ermöglicht erstmals die gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem Solar- oder Windstrom über das öffentliche Netz zwischen Erzeugern und Verbrauchern in derselben Region.

Es handelt sich um ein Teilversorgungsmodell: Energy Sharing deckt nur den Teil des Strombedarfs ab, der zeitgleich  erzeugt oder zwischengespeichert wurde – für Reststrom bleibt ein  separater Liefervertrag erforderlich.

Ab Juni 2026 ist Energy Sharing nur innerhalb eines Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers möglich, ab Juni 2028 auch in benachbarten Netzgebieten.

Abnehmer müssen Smart Meter mit Viertelstundentakt-Messung verwenden, um Erzeugung und Verbrauch korrekt abzurechnen.

Beim Energy Sharing gilt ein 2-Vertragsmodell: (1) Liefervertrag zwischen Betreiber und Abnehmer, (2) Vertrag zur gemeinsamen Nutzung (regelt Energiemengen, Verteilungsschlüssel, Vergütung).

Nur die Stromsteuer (2,05 ct/kWh) entfällt bei Anlagen bis 2 MW mit Abstand ≤4,5 km – alle anderen Netzentgelte und Abgaben bleiben vollständig bestehen (keine staatliche Förderung wie in Österreich).

Teilnahmeberechtigt sind: Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Bürgerenergiegemeinschaften und landwirtschaftliche Betriebe – keine Industrie.

Energy Sharing ist kein vollständiges Versorgungsmodell und unterliegt abgesenkten Lieferantenpflichten für Haushalte bis 30 kW installierter Leistung (bzw. Mehrparteienhäuser bis 100 kW).

Praktische Umsetzung erst Ende 2027 realistisch, da technische Systeme, Smart-Meter-Rollout und Prozesse noch im Aufbau sind.